Ein Kind beherrscht den Stoff, kann das aber wegen einer Behinderung oder Beeinträchtigung nicht so gut zeigen wie andere. Genau da setzt der Nachteilsausgleich an: Er gleicht Nachteile aus, ohne die Anforderungen zu senken.
Ein Nachteilsausgleich passt die Rahmenbedingungen an, unter denen Schülerinnen und Schüler ihre Leistung zeigen.
Die Kultusministerkonferenz (KMK) beschreibt ihn als besondere Rahmenbedingung, mit der Schüler ihren tatsächlichen Leistungsstand nachweisen können.
Welche Maßnahme sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Überblick über häufige Beeinträchtigungen und passende Ausgleiche:
| Beeinträchtigung |
Typische Ausgleichsmaßnahme |
| Legasthenie / Lese-Rechtschreib-Schwäche |
Zeitverlängerung, Vorlesefunktion |
| Sehbehinderung |
Vergrößerte Materialien, technische Hilfsmittel |
| ADHS / Konzentrationsstörung |
Ruhiger Raum, zusätzliche Pausen |
| Körperliche oder seelische Behinderung |
Einsatz einer Schulassistenz (Schulbegleiter), barrierefreier Zugang, Schreibhilfen |
| Chronische Erkrankung |
Flexible Prüfungstermine, Zeitverlängerung |
Anspruch haben vor allem Schüler mit Behinderung, chronischer Erkrankung oder festgestelltem Förderbedarf.
Je nach Bundesland zählen auch Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen dazu.
Bildung ist Ländersache, deshalb unterscheiden sich Voraussetzungen und Verfahren.

- Gespräch mit Klassenleitung oder Schulleitung suchen.
- Antrag stellen, meist durch die Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst.
- Nachweise einreichen: ärztliche Unterlagen, schulische Einschätzungen oder eine Feststellung des Unterstützungsbedarfs.
- Entscheidung durch die Klassenkonferenz oder ein zuständiges Gremium, je nach Bundesland.
- Umsetzung im Schulalltag, mit regelmäßiger Überprüfung.
In Hessen zum Beispiel entscheidet die Klassenkonferenz über Gewährung und Dauer, nachdem Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler einen Antrag gestellt haben.
Ein Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen, unter denen eine Leistung erbracht wird. Die fachlichen Leistungsanforderungen bleiben gleich.
Wird dagegen die Bewertung selbst verändert, spricht man von Notenschutz oder abweichender Leistungsbewertung.
In Hessen wird das ausdrücklich unterschieden. Ein reiner Nachteilsausgleich taucht in vielen Bundesländern, etwa NRW, nicht im Zeugnis auf.
Ein Vermerk wird erst nötig, wenn von der Leistungsbewertung abgewichen wird.
Ja. Auch bei Klassenarbeiten und Abschlussprüfungen sind Zeitverlängerung, Hilfsmittel oder andere angepasste Prüfungsbedingungen möglich.
Prüfungen sind rechtlich besonders klar geregelt, deshalb gelten dort oft genauere Vorgaben.
Die KMK beschreibt Nachteilsausgleich in Prüfungssituationen ausdrücklich als Rahmenbedingung, die eine Beeinträchtigung ausgleicht, ohne das Anforderungsniveau zu senken.
Der Nachteilsausgleich endet nicht mit der Schulzeit. Hochschulen sind gesetzlich verpflichtet, auf die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender Rücksicht zu nehmen, auch bei Prüfungen.
Das betrifft laut Deutschem Studierendenwerk vor allem drei Bereiche: Schreibzeitverlängerung, Hilfsmittel oder Assistenz (z. B. eine Studien- oder Prüfungsassistenz), und eine andere Form der Prüfungsleistung als vorgesehen.
Studierende mit Legasthenie, motorischen Einschränkungen, Seh- oder Hörbehinderung stellen den Antrag meist beim Prüfungsamt, auf Basis der jeweiligen Prüfungsordnung.

Ein zweiter Begriff taucht oft im selben Zusammenhang auf, meint aber etwas anderes: der Nachteilsausgleich für Menschen mit Schwerbehindertenausweis im Erwachsenenleben und im Beruf.
Grundlage ist der Grad der Behinderung (GdB), den das Versorgungsamt in Zehnerschritten zwischen 20 und 100 feststellt.
Ab einem GdB von 50 gilt eine Schwerbehinderung, dokumentiert im Schwerbehindertenausweis mit sogenannten Merkzeichen.
| GdB / Merkzeichen |
Bedeutung |
Beispiel-Vergünstigung |
| GdB 30 oder 40 |
Leichte bis mittlere Behinderung |
Gleichstellung mit Schwerbehinderten unter bestimmten Voraussetzungen möglich |
| GdB ab 50 |
Schwerbehinderung |
Schwerbehindertenausweis, besonderer Kündigungsschutz, 5 Tage Zusatzurlaub pro Jahr |
| Merkzeichen G |
Erheblich gehbehindert |
Vergünstigungen im ÖPNV |
| Merkzeichen H |
Hilflos |
Zusätzliche steuerliche und soziale Vergünstigungen |
Der besondere Kündigungsschutz greift ab sechs Monaten Betriebszugehörigkeit: Der Arbeitgeber braucht vorher die Zustimmung des Integrationsamts.
Der Nachteilsausgleich in der Schule und über den Schwerbehindertenausweis laufen also über unterschiedliche Stellen und haben unterschiedliche Voraussetzungen, auch wenn der Name gleich klingt.
- Nachteilsausgleich = faire Bedingungen, nicht leichtere Aufgaben.
- Der erste Schritt ist immer das Gespräch mit der Schule.
- Notenschutz ist etwas anderes: Dort wird die Bewertung selbst angepasst.
- Auch an der Hochschule gibt es Nachteilsausgleiche, beantragt beim Prüfungsamt.
- Der Nachteilsausgleich über den Schwerbehindertenausweis (GdB, Merkzeichen) ist ein eigenständiges Thema für Beruf und Alltag.